Diese Rechnungen erstellte der Berufungsbeklagte gemäss eigener Aussagen innert kurzer Zeit und ohne besondere Fachkenntnisse zuhause am Computer (act. 2/5 der Vorakten, Antwort auf Frage 1 f.; act. 2/13 der Vorakten, Antwort auf Frage 17; act. 2/18 der Vorakten, Antwort auf Frage 19). Die Vorinstanz hält in E. 3.1.6.3 zu Recht fest, dass zudem keine weiteren Massnahmen getroffen wurden, die diese Täuschung verstärkt hätten, wie etwa das Aufschalten einer fiktiven Internetseite oder das Auftreten von fiktivem Firmenpersonal. Somit basierte die Täuschung einzig auf objektiv feststellbaren Tatsachen, welche mithin ohne grossen Aufwand überprüfbar gewesen wären.