8.4 Unbestritten ist, dass der Berufungsbeklagte im Zeitraum vom 15. November 2011 bis 1. Oktober 2013 dem Leiter Ökonomie/Hotellerie des Kantonsspital Uri einundvierzig visierte, inhaltlich unwahre Rechnungen für Lebensmittel eingereicht hat, welche nie geliefert wurden. Die Vorinstanz hat diese Rechnungen zu Recht als Urkunden i.S.v. Art. 110 Abs. 4 StGB qualifiziert. Denn diese sind geeignet und bestimmt, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Diese Rechnungen erstellte der Berufungsbeklagte gemäss eigener Aussagen innert kurzer Zeit und ohne besondere Fachkenntnisse zuhause am Computer (act. 2/5 der Vorakten, Antwort auf Frage 1 f.;