146 StGB). Folglich kann es nicht in Betracht fallen, diese Menschen der Gefahr auszusetzen, von skrupellosen Geschäftemachern straflos hereingelegt zu werden. Das Gericht hat deshalb auch die Schutzbedürftigkeit des Getäuschten zu erörtern (BGE 119 IV 284 E. 5a). Entsprechend hat das Bundesgericht Arglist bejaht in einem Fall, wo der Täter eine Unterlegenheit des Opfers hemmungslos ausgenützt hatte (BGE 120 IV 186).