bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur mit grosser Zurückhaltung angenommen werden (BGE 6S.168/2006 vom 6. November 2006 E. 1.2). Denn die Verneinung der Arglist durch Bejahung der Opfermitverantwortung führt zum Ausschluss der Strafbarkeit. Damit wird dem Getäuschten die Verantwortung zugeschoben, weil er die zumutbaren elementaren Vorsichtsmassnahmen nicht getroffen hat. Diese Rechtsfolge kann nur in Ausnahmefällen eintreten. Das Strafrecht schützt alle Menschen und darf auch "Dumme und Schwache" nicht schutzlos lassen (Gunther Arzt, Basler Kommentar, Strafgesetzbuch II, 3. Aufl., 2013, N 59 zu Art. 146 StGB).