Bei dieser Beurteilung ist die jeweilige Lage und Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall zu berücksichtigen, soweit der Täter diese kennt und ausnützt (BGE 126 IV 165 E. 2a). Die vom Opfer erwartete Aufmerksamkeit richtet sich somit nach einem individuellen Massstab. Entscheidend ist auf der Opferseite die Lage und Schutzbedürftigkeit des Betroffenen. Auf der anderen Seite sind allfälliger besonderer Fachkenntnisse und der Geschäftserfahrung des Opfers Rechnung zu tragen (BGE 119 IV 28 E. 3f S. 37 f.). Die Opfermitverantwortung kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur mit grosser Zurückhaltung angenommen werden (BGE 6S.168/2006 vom 6. November 2006 E. 1.2).