Gleiches gilt für Fälle, in denen das Opfer den Irrtum durch ein Minimum an zumutbarer Vorsicht hätte vermeiden können (BGE 99 IV 75 E. 4 S. 78). Nach neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist Arglist bei allen Tatvarianten zu verneinen, wenn das Opfer geradezu leichtfertig die «grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen» missachtet, die es angesichts der konkreten Umstände und der persönlichen Verhältnisse hätte beachten müssen (BGE 135 IV 76 E. 5.2 S. 82). Der Tatbestand erfordert indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen ihm zur Verfügung stehenden Vorkehren trifft.