8.3 Das Bundesgericht hat mit Blick auf das Tatbestandsmerkmal der Arglist schon früh festgehalten, dass das Strafrecht nicht zuständig ist, wenn ein Opfer allzu leichtgläubig auf eine Lüge hereinfällt, wo es sich mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit durch Überprüfung der falschen Angaben selbst hätte schützen können (BGE 72 IV 12 E. 1 S. 13). Gleiches gilt für Fälle, in denen das Opfer den Irrtum durch ein Minimum an zumutbarer Vorsicht hätte vermeiden können (BGE 99 IV 75 E. 4 S. 78).