Ebenfalls reicht eine einfache Lüge, wenn die Überprüfung der behaupteten Tatsache dem Getäuschten nicht zumutbar ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Überprüfung besonderer Fachkenntnisse bedarf (BGE 96 IV 145 E. 2 S. 146 f.) oder wenn der Täter den Getäuschten absichtlich von der Überprüfung abhält (BGE 72 IV 159 E. 2 S. 160). Schliesslich genügt eine einfache Lüge auch dann, wenn der Täter voraussieht, dass der Getäuschte die Überprüfung unterlassen werde, weil zwischen den beiden ein besonderes Vertrauensverhältnis herrscht (BGE 6B_521/2008 vom 28. November 2008 E. 3.4).