8.2 Schliesslich ist auch dann von einer arglistigen Täuschung auszugehen, wenn der Täter zur Täuschung einfache Lügen verwendet, sofern eine der nachfolgenden Voraussetzungen zutrifft: Die vom Täter gemachten Angaben können nicht oder nur mit besonderer Mühe auf ihre Richtigkeit hin überprüft werden (BGE 119 IV 129 ff.). Nicht überprüfbar sind namentlich innere Tatsache (BGE 125 IV 124 ff.). Ebenfalls reicht eine einfache Lüge, wenn die Überprüfung der behaupteten Tatsache dem Getäuschten nicht zumutbar ist.