8.1 Weiter kann sich der Täuscher besonderer Machenschaften und Kniffe bedienen. Als täuschende Machenschaften gelten Erfindungen und Vorkehren sowie das Ausnützen von Begebenheiten, die allein oder gestützt durch Lügen oder Kniffe geeignet sind, das Opfer irrezuführen. Es sind eigentliche Inszenierungen, die – nach neuerer Rechtsprechung – «durch intensive, planmässige und systematische Vorkehren, nicht aber notwendigerweise durch eine besondere tatsächliche oder intellektuelle Komplexität gekennzeichnet sind» (BGE 135 IV 76 E. 5.2 S. 81; demgegenüber schliessen nach BGE 122 IV 197 E. 3e S. 206, «dilettantische Vorkehren eine besondere Machenschaft nicht aus»).