Aus den Erwägungen: 8. Arglistig handelt, wer ein ganzes Lügengebäude errichtet. Darunter fällt nicht schon die Summierung mehrerer Lügen. Vielmehr müssen die Lügen von besonderer Hinterhältigkeit zeugen und derart raffiniert aufeinander abgestimmt sein, dass sich auch das kritische Opfer täuschen lässt (BGE 119 IV 28 ff.). Ein Lügengebäude ist dann nicht arglistig, wenn es oder die einzelnen Lügen leicht, d.h. in zumutbarer Weise überprüfbar gewesen wären und zur Aufdeckung des ganzen Schwindels geführt hätten.