Strafgesetzbuch. Art. 46. Art. 146 StGB. Betrug. Die Opfermitverantwortung zu Beginn des entscheidenden Tatbeitrags lässt die Machenschaften des Beschuldigten in den Hintergrund treten. Somit wurde das Vorliegen der Arglist als Tatbestandselement des Betrugs zu Recht vereint. Widerruf einer bedingt ausgesprochenen Strafe. Wird der bedingte Vollzug für die ausgesprochene Strafe gewährt und somit das Fehlen einer ungünstigen Prognose für den Beschuldigten bejaht, ist es widersprüchlich, wenn ihm bezüglich der zu widerrufenden Strafe keine günstige Legalprognose gestellt wird. Abweisung der Berufung, Gutheissung der Anschlussberufung. Obergericht, 13. November 2018, OG S 16 4