{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2018-11-13", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2018-OG-S-16-4_2018-11-13.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/19141", "Checksum": "c118db06ca6b4f63f04bfc53b5ec74d8"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2018_OG S 16 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 13.11.2018 2018_OG S 16 4"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafgesetzbuch. Art. 46. Art. 146 StGB. Betrug. "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:26:12", "Checksum": "870e8e214bb4e880659129d53e1c11f8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 13.11.2018 2018_OG S 16 4\nRegeste:\nStrafgesetzbuch. Art. 46. Art. 146 StGB. Betrug. \n\n 8.4.3 Die Machenschaften des Berufungsbeklagten sind nur möglich geworden, weil er\nneue Lieferanten bestimmte. Dieser Vorgang hätte hinterfragt werden müssen, was auch mit\nminimalem Aufwand möglich gewesen wäre. Dies erst recht, da es sich beim Kantonsspital\nUri um eine selbständige, öffentlich-rechtliche Anstalt und mit 610 Beschäftigten um den\ndrittgrössten Arbeitgeber im Kanton Uri handelt (vgl. Broschüre «Uri in Zahlen», Ausgabe\n2017/2018, S. 16, Stand 31. Dezember 2016). Mit einem Jahresumsatz von rund Fr. 62 Mio.\n(Jahresbericht 2014) erkennt die Vorinstanz zu Recht, dass es sich beim Kantonsspital Uri\num einen im Geschäftsverkehr erfahrenen Akteur handelt. Eine besondere\nSchutzbedürftigkeit des Getäuschten, welche eine Opfermitverantwortung schon im\nGrundsatz ausschliessen könnte, ist nicht ersichtlich. Daher konnten und mussten\ngrundlegende Vorsichtsmassnahmen beim Kantonsspital Uri beachtet werden. Angesichts\nder Grösse des Unternehmens und der finanziellen Tragweite des Geschäfts war es dem\nzuständigen Leiter Ökonomie/Hotellerie zumutbar, die neuen Lieferanten, namentlich die\nFirma Leonhard, mindestens einer groben Überprüfung zu unterstellen. Ein kurzer\nTelefonanruf oder eine kurze Internetrecherche hätten genügt, um die Lügen auffliegen zu\nlassen. Dies umso mehr, weil ein zusätzlicher Lieferant dem Umsatz eines bisherigen\nLieferanten schmälert, was für kleinere, allenfalls lokale Lieferanten möglicherweise\neinschneidende Folgen haben könnte. Auch dieser Verantwortung sollte sich ein\nUnternehmen von der Grösse des Kantonsspitals Uri bewusst sein. Stattdessen wurde dem\nBerufungsbeklagten ohne jegliche Überprüfung blindlings vertraut. Der Berufungsbeklagte\nmusste sich beim Vorschlag für die neuen Lieferanten nicht einmal besonderer\nMachenschaften bedienen. Es handelte sich um eine einfache Lüge, welche objektiv ohne\ngrossen Aufwand überprüfbar gewesen wäre. Aufgrund dieser Lüge wurde es dem\nBerufungsbeklagten erst möglich, dem Kantonsspital Uri inhaltlich falsche und unwahre\nUrkunden zur Bezahlung zu unterbreiten.\n\n8.4.5 Bei der Beurteilung der Arglist ist daher nicht erst auf die Täuschungshandlung\nder fiktiven Rechnungen abzustellen. Vielmehr waren als erste, absolut notwenige\nVoraussetzung für den Taterfolg einfache Lügen im Spiel, die dazu geführt haben, dass neue\nLieferanten bestimmt wurden und so die nächste Täuschungshandlung mit der Einreichung\nfiktiver Rechnungen bzw. Lieferscheine erst möglich wurde. Erst der nicht hinterfragte\nGrundsatzentscheid betreffend neue Lieferanten führte dazu, dass der Berufungsbeklagte in\nregelmässigen Abständen fiktive Rechnungen bzw. Lieferscheine einreichen konnte. Diese\neinfache Lüge wäre ohne besondere Mühe auf ihre Richtigkeit hin überprüfbar gewesen. Die\nÜberprüfung wäre auch zumutbar gewesen und hätte keine besonderen Fachkenntnisse\nerfordert. Der Berufungsbeklagte hielt den Leiter Ökonomie/Hotellerie sodann auch nicht von\nder Überprüfung ab (siehe dazu BGE 72 IV 159 E. 2 S. 160), was wiederum den\nMachenschaften des Berufungsbeklagten mehr Gewicht gegeben hätte. Schliesslich konnte\nnach wenigen Tagen auch kein besonderes Vertrauensverhältnis vorgelegen haben,\nwelches den Verzicht auf eine Überprüfung gerechtfertigt hätte.\n\n8.4.6 Die Anforderungen an die minimale Vorsicht und damit an die Zumutbarkeit einer\nÜberprüfung steigen mit dem Wert des Geschäfts. Eine hohe Vermögensdisposition stellt\nhöhere Anforderungen an die Geschäftsprüfungspflicht des Geschädigten. Vorliegend gab\nder Leiter Ökonomie/Hotellerie anlässlich seiner Befragung an, dass bereits von Beginn an\neine Skepsis vorhanden war. Gerade der erfahrene und zugleich skeptische Leiter\nÖkonomie/Hotellerie hätte nachhaken müssen, wie es möglich ist, dass direkt nach\nStellenantritt des Berufungsbeklagten vermeintlich bessere Lieferanten auftauchen. Von\neinem neuen, seriösen Küchenchef darf erwartet werden, dass er die bestehenden\nLieferanten und deren Lieferungen einer Qualitätsprüfung unterzieht und anschliessend die\nBeibehaltung oder den Wechsel von Lieferanten (was durch zusätzliche neue Lieferanten\nschrittweise faktisch erfolgt) vorschlagen würde. Wenn diese Erwartung nicht erfüllt wird, und\nstattdessen ohne Qualitätsprüfung der bisherigen Lieferanten neue Lieferanten\nvorgeschlagen werden, dürfen kritische Fragen oder eine minimale Überprüfung nicht fehlen.\nSomit wurden elementarste Sorgfaltspflichten ausser Acht gelassen.\n\n8.4.7 Ohne die Einsetzung der neuen Lieferanten wäre es dem Berufungsbeklagten\nnicht möglich gewesen, falsche Rechnungen bzw. Lieferscheine der Firma Leonhardt\neinzureichen. Die damit verknüpfte Opfermitverantwortung, insbesondere zu Beginn des\nentscheidenden Tatbeitrags (Zustimmung zur Aufnahme neuer Lieferanten), welche als\nabsolut notwendige Voraussetzung der nachfolgenden Schädigung angesehen werden\nmuss, lässt die Machenschaften des Beschuldigten in den Hintergrund treten. Das fehlende\nbzw. lückenhafte Kontrollsystem des umsatzstarken Grossunternehmens KSU trug in der\nFolge noch dazu bei, dass der Vermögensschaden überhaupt dieses Ausmass annehmen\nkonnte. Daher ist den Ausführungen der Berufungsklägerin nicht zu folgen, wenn diese\ngeltend macht, die Vorinstanz habe nebst den festgestellten Machenschaften auch noch auf\nein zusätzliches Lügengebäude abgestellt und sei damit über den verlangten objektiven\nTatbestand hinausgegangen. Denn die Empfehlung der neuen Lieferanten stellte die absolut\nnotwendige Voraussetzung für die Schädigung dar. Die später eingereichten Rechnungen\nund Lieferscheine stellen indessen «nur» absichernde Folgehandlungen dar, sind aber\neigenständig strafbar und werden entsprechend sanktioniert.\n\n"}