{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2018-11-13", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2018-OG-S-16-4_2018-11-13.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/19141", "Checksum": "c118db06ca6b4f63f04bfc53b5ec74d8"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2018_OG S 16 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 13.11.2018 2018_OG S 16 4"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafgesetzbuch. Art. 46. Art. 146 StGB. Betrug. "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:26:12", "Checksum": "870e8e214bb4e880659129d53e1c11f8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 13.11.2018 2018_OG S 16 4\nRegeste:\nStrafgesetzbuch. Art. 46. Art. 146 StGB. Betrug. \n\n 8.3 Das Bundesgericht hat mit Blick auf das Tatbestandsmerkmal der Arglist schon früh\nfestgehalten, dass das Strafrecht nicht zuständig ist, wenn ein Opfer allzu leichtgläubig auf\neine Lüge hereinfällt, wo es sich mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit durch\nÜberprüfung der falschen Angaben selbst hätte schützen können (BGE 72 IV 12 E. 1 S. 13).\nGleiches gilt für Fälle, in denen das Opfer den Irrtum durch ein Minimum an zumutbarer\nVorsicht hätte vermeiden können (BGE 99 IV 75 E. 4 S. 78). Nach neuerer\nbundesgerichtlicher Rechtsprechung ist Arglist bei allen Tatvarianten zu verneinen, wenn\ndas Opfer geradezu leichtfertig die «grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen» missachtet,\ndie es angesichts der konkreten Umstände und der persönlichen Verhältnisse hätte\nbeachten müssen (BGE 135 IV 76 E. 5.2 S. 82). Der Tatbestand erfordert indes nicht, dass\ndas Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen ihm zur\nVerfügung stehenden Vorkehren trifft. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht\nbei jeder Fahrlässigkeit (i.S.v. Art. 12 Abs. 3 StGB) des Opfers, sondern nur bei\nLeichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten\nlässt (BGE 135 IV 76 E. 5.2 S. 81). Bei dieser Beurteilung ist die jeweilige Lage und\nSchutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall zu berücksichtigen, soweit der Täter diese\nkennt und ausnützt (BGE 126 IV 165 E. 2a). Die vom Opfer erwartete Aufmerksamkeit richtet\nsich somit nach einem individuellen Massstab. Entscheidend ist auf der Opferseite die Lage\nund Schutzbedürftigkeit des Betroffenen. Auf der anderen Seite sind allfälliger besonderer\nFachkenntnisse und der Geschäftserfahrung des Opfers Rechnung zu tragen (BGE 119 IV\n28 E. 3f S. 37 f.). Die Opfermitverantwortung kann gemäss bundesgerichtlicher\nRechtsprechung nur mit grosser Zurückhaltung angenommen werden (BGE 6S.168/2006\nvom 6. November 2006 E. 1.2). Denn die Verneinung der Arglist durch Bejahung der\nOpfermitverantwortung führt zum Ausschluss der Strafbarkeit. Damit wird dem Getäuschten\ndie Verantwortung zugeschoben, weil er die zumutbaren elementaren Vorsichtsmassnahmen\nnicht getroffen hat. Diese Rechtsfolge kann nur in Ausnahmefällen eintreten. Das Strafrecht\nschützt alle Menschen und darf auch \"Dumme und Schwache\" nicht schutzlos lassen\n(Gunther Arzt, Basler Kommentar, Strafgesetzbuch II, 3. Aufl., 2013, N 59 zu Art. 146 StGB).\nFolglich kann es nicht in Betracht fallen, diese Menschen der Gefahr auszusetzen, von\nskrupellosen Geschäftemachern straflos hereingelegt zu werden. Das Gericht hat deshalb\nauch die Schutzbedürftigkeit des Getäuschten zu erörtern (BGE 119 IV 284 E. 5a).\nEntsprechend hat das Bundesgericht Arglist bejaht in einem Fall, wo der Täter eine\nUnterlegenheit des Opfers hemmungslos ausgenützt hatte (BGE 120 IV 186).\n\n8.4 Unbestritten ist, dass der Berufungsbeklagte im Zeitraum vom 15. November 2011\nbis 1. Oktober 2013 dem Leiter Ökonomie/Hotellerie des Kantonsspital Uri einundvierzig\nvisierte, inhaltlich unwahre Rechnungen für Lebensmittel eingereicht hat, welche nie geliefert\nwurden. Die Vorinstanz hat diese Rechnungen zu Recht als Urkunden i.S.v. Art. 110 Abs. 4\nStGB qualifiziert. Denn diese sind geeignet und bestimmt, eine Tatsache von rechtlicher\nBedeutung zu beweisen. Diese Rechnungen erstellte der Berufungsbeklagte gemäss\neigener Aussagen innert kurzer Zeit und ohne besondere Fachkenntnisse zuhause am\nComputer (act. 2/5 der Vorakten, Antwort auf Frage 1 f.; act. 2/13 der Vorakten, Antwort auf\nFrage 17; act. 2/18 der Vorakten, Antwort auf Frage 19). Die Vorinstanz hält in E. 3.1.6.3 zu\nRecht fest, dass zudem keine weiteren Massnahmen getroffen wurden, die diese Täuschung\nverstärkt hätten, wie etwa das Aufschalten einer fiktiven Internetseite oder das Auftreten von\nfiktivem Firmenpersonal. Somit basierte die Täuschung einzig auf objektiv feststellbaren\nTatsachen, welche mithin ohne grossen Aufwand überprüfbar gewesen wären. Ein Telefonat\noder eine kurze Internetrecherche hätten ausgereicht.\n\n8.4.1 Ferner ist zu beachten, dass den fiktiven Rechnungen ein rechtlich relevanter\nSachverhaltsabschnitt vorausging. So hat der Berufungsbeklagte als erstes neue\nLieferanten, seine eigens dafür erfundene Firma Leonhardt sowie die Agroshop.ch,\nvorgeschlagen. Grundsätzlich liegt es im Kompetenzbereich eines Küchenchefs, solche\nÄnderungen vorzunehmen. Erstaunlich ist allerdings, dass ein neuer Angestellter bereits in\nseinen ersten Tagen solch signifikante Veränderungen mit beachtlicher finanzieller Tragweite\nvornehmen kann, ohne dass dessen Vorschläge wenigstens grob überprüft werden.\n\n8.4.2 Selbst der Leiter Ökonomie/Hotellerie sagte anlässlich seiner delegierten\nEinvernahme aus, dass er von Anfang an etwas skeptisch betreffend der Firma Leonhardt\ngewesen sei (act. 2/1 der Vorakten, Antworten auf Fragen 18 und 22). Allerdings könne der\nKüchenchef seine Meinung einbringen und auf dessen Empfehlung könnten neue\nLieferanten geprüft werden, wobei für den Leiter Ökonomie/Hotellerie «einfach der Preis und\ndie Leistung stimmen» müssen (act. 2/1 der Vorakten, Antwort auf Frage 17).\n\n"}