{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2018-11-13", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2018-OG-S-16-4_2018-11-13.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/19141", "Checksum": "c118db06ca6b4f63f04bfc53b5ec74d8"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2018_OG S 16 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 13.11.2018 2018_OG S 16 4"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafgesetzbuch. Art. 46. Art. 146 StGB. Betrug. "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:26:12", "Checksum": "870e8e214bb4e880659129d53e1c11f8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 13.11.2018 2018_OG S 16 4\nRegeste:\nStrafgesetzbuch. Art. 46. Art. 146 StGB. Betrug. \n\nStrafgesetzbuch. Art. 46. Art. 146 StGB. Betrug. Die Opfermitverantwortung zu\nBeginn des entscheidenden Tatbeitrags lässt die Machenschaften des\nBeschuldigten in den Hintergrund treten. Somit wurde das Vorliegen der\nArglist als Tatbestandselement des Betrugs zu Recht vereint. Widerruf einer\nbedingt ausgesprochenen Strafe. Wird der bedingte Vollzug für die\nausgesprochene Strafe gewährt und somit das Fehlen einer ungünstigen\nPrognose für den Beschuldigten bejaht, ist es widersprüchlich, wenn ihm\nbezüglich der zu widerrufenden Strafe keine günstige Legalprognose gestellt\nwird. Abweisung der Berufung, Gutheissung der Anschlussberufung.\n\nObergericht, 13. November 2018, OG S 16 4\n\nAus den Erwägungen:\n\n8. Arglistig handelt, wer ein ganzes Lügengebäude errichtet. Darunter fällt nicht schon\ndie Summierung mehrerer Lügen. Vielmehr müssen die Lügen von besonderer\nHinterhältigkeit zeugen und derart raffiniert aufeinander abgestimmt sein, dass sich auch das\nkritische Opfer täuschen lässt (BGE 119 IV 28 ff.). Ein Lügengebäude ist dann nicht arglistig,\nwenn es oder die einzelnen Lügen leicht, d.h. in zumutbarer Weise überprüfbar gewesen\nwären und zur Aufdeckung des ganzen Schwindels geführt hätten.\n\n8.1 Weiter kann sich der Täuscher besonderer Machenschaften und Kniffe bedienen.\nAls täuschende Machenschaften gelten Erfindungen und Vorkehren sowie das Ausnützen\nvon Begebenheiten, die allein oder gestützt durch Lügen oder Kniffe geeignet sind, das\nOpfer irrezuführen. Es sind eigentliche Inszenierungen, die – nach neuerer Rechtsprechung\n– «durch intensive, planmässige und systematische Vorkehren, nicht aber notwendigerweise\ndurch eine besondere tatsächliche oder intellektuelle Komplexität gekennzeichnet sind»\n(BGE 135 IV 76 E. 5.2 S. 81; demgegenüber schliessen nach BGE 122 IV 197 E. 3e S. 206,\n«dilettantische Vorkehren eine besondere Machenschaft nicht aus»). Arglist ist somit\ntypischerweise zu bejahen, wenn gefälschte oder rechtswidrig erlangte Urkunden verwendet\nwerden (BGE 6B_589/2009 vom 14. September 2009 E. 3.2). Anders kann es sich verhalten,\nwenn sich aus den vorgelegten Urkunden selbst «ernsthafte Anhaltspunkte für deren\nUnechtheit» ergeben (BGE 6S.74/2006 vom 3. Juli 2006 E. 2.4.2).\n\n8.2 Schliesslich ist auch dann von einer arglistigen Täuschung auszugehen, wenn der\nTäter zur Täuschung einfache Lügen verwendet, sofern eine der nachfolgenden\nVoraussetzungen zutrifft: Die vom Täter gemachten Angaben können nicht oder nur mit\nbesonderer Mühe auf ihre Richtigkeit hin überprüft werden (BGE 119 IV 129 ff.). Nicht\nüberprüfbar sind namentlich innere Tatsache (BGE 125 IV 124 ff.). Ebenfalls reicht eine\neinfache Lüge, wenn die Überprüfung der behaupteten Tatsache dem Getäuschten nicht\nzumutbar ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Überprüfung besonderer\nFachkenntnisse bedarf (BGE 96 IV 145 E. 2 S. 146 f.) oder wenn der Täter den Getäuschten\nabsichtlich von der Überprüfung abhält (BGE 72 IV 159 E. 2 S. 160). Schliesslich genügt\neine einfache Lüge auch dann, wenn der Täter voraussieht, dass der Getäuschte die\nÜberprüfung unterlassen werde, weil zwischen den beiden ein besonderes\nVertrauensverhältnis herrscht (BGE 6B_521/2008 vom 28. November 2008 E. 3.4).\nAllerdings begründet nicht schon jede Art von Geschäftsbeziehung ein derartiges\nVertrauensverhältnis (BGE 119 IV 28 E. 3e S. 37; a.M. BGE 117 IV 139 E. 1b S. 142).\n\n"}