In seiner polizeilichen Einvernahme vom 13.4.2013 sagte der Berufungskläger gerade aus, dass der «weisse PW» langsam gefahren sei. Somit konnte er nicht ohne Weiteres annehmen, dass der vortrittsberechtigte A B auf sein Vortrittsrecht verzichte. Aufgrund der Tatsache, dass er selber ebenfalls im Schritttempo fuhr, wäre es für den Berufungskläger ein Leichtes gewesen, das Fahrverhalten A B zu beobachten und entsprechend zu handeln.