26 Abs. 1 SVG berufen. Dies, obschon er, wie soeben festgestellt, keine doppelte Sicherheitslinie überfahren hatte, sondern nur, aber vorliegend entscheidend, nicht vortrittsberechtigt, also wartepflichtig war. Denn im Interesse einer klaren Vortrittsregelung wird nicht leichthin anzunehmen sein, der Wartepflichtige habe nicht mit der Behinderung des Vortrittsberechtigten rechnen müssen (BGE 120 IV 252 E. 2d/aa; s. auch Philippe Weissenberger, in Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Zürich 2011, N 32 zu Art. 36 SVG). In seiner polizeilichen Einvernahme vom 13.4.2013 sagte der Berufungskläger gerade aus, dass der «weisse PW» langsam gefahren sei.