9. Ausserdem stützt die Fotodokumentation die Aussagen der Zeugin Scialdone. Wie durch die Vorinstanz in E. 5.2.7 festgestellt, zeigen die Bilder 1 bis 4 des Fotoblattes der Vorakten, dass der Unfallbeteiligte A B nicht von hinten in den Car reingefahren ist, sondern dass es zu einer seitlichen Kollision kam. Somit hatte der Car zum Zeitpunkt der Kollision den Einspurvorgang von der Zufahrtslinie zur Normalstrecke noch nicht abgeschlossen. Wie die Vorinstanz zutreffenderweise festhielt, durfte sich der Berufungskläger nicht auf das Vertrauensprinzip gemäss Art. 26 Abs. 1 SVG berufen.