keinesfalls verletzt, indem sie die Aussagen der Zeugin V für glaubhafter befand als jene des Zeugen M. So fand die Einvernahme des letzteren rund 10 Monate nach dem Unfall, nämlich am 12. Februar 2014, statt. Die Tatsache, dass seine Aussagen nach diesem Zeitraum noch sehr detailliert sind und er keinerlei Erinnerungslücken geltend macht, lässt dessen Aussagen in der Tat als weniger glaubhaft erscheinen. Zumindest erscheint dieser Schluss der Vorinstanz nicht als offensichtlich unrichtig.