, Zürich 2014, N 23 zu Art. 398 Abs. 4 StPO, s. oben E. 2). Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO besagt, dass die Strafverfolgungsbehörden und die Strafgerichte nicht nach festen Beweisregeln, sondern aufgrund ihrer persönlichen Überzeugung darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache als bewiesen ansehen oder nicht (statt vieler: BGE 133 I 36). Beim Personalbeweis ist gerade die Glaubwürdigkeit der Person und insbesondere die Glaubhaftigkeit der Angaben, welche die Person gemacht hat, entscheidend (Wolfgang Wohlers, in Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, a.a.O., N 27 zu Art. 10 StPO). Die Vorinstanz hat den Grundsatz der freien Beweiswürdigung