8. Ferner macht der Vertreter des Berufungsklägers in Ziff. 4 ff. seines Plädoyers vom 11. Juli 2018 eine Verletzung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung durch die Vorinstanz geltend. So betrachte das Landgerichtspräsidium die Aussagen der Zeugin V für glaubwürdiger als jene des Zeugen Mähler. Sofern die Beweiswürdigung bzw. die Feststellung des (rechtmässig erhobenen) Sachverhalts gerügt wird, beschränkt sich deren Überprüfung, wie bereits erwähnt, auf offensichtliche Unrichtigkeit / Willkür (Hug/Scheidegger, in Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, N 23 zu Art. 398 Abs. 4 StPO, s. oben E. 2).