Es handelt sich somit beim betreffenden Bildausschnitt nicht, wie von der Vorinstanz in E. 5.2.7 festgestellt, um eine doppelte Sicherheitslinie, sondern um eine linksseitig unterbrochene Linie des Beschleunigungsstreifens. Dieser Sachverhalt, das Überfahren einer Sicherheitslinie, war indessen zu keiner Zeit angeklagt. Es handelte sich lediglich um eine Nebenbemerkung der Vorinstanz in Bezug zum Vertrauensprinzip, worauf später einzugehen ist.