7. In Ziff. 11 seines Plädoyers vom 11. Juli 2018 behauptet der Vertreter des Berufungsklägers, die Vorinstanz habe aktenwidrig erwogen, dass der Car beim Einspurvorgang eine doppelte Sicherheitslinie überfahren habe. Dem ist zuzustimmen. Wohl erweckt Bild 3 des Fotoblattes diesen Eindruck. Bild 1 zeigt jedoch, dass sich dieser Abschnitt bereits im Bereich befindet, wo das Einspuren erlaubt ist. Es handelt sich somit beim betreffenden Bildausschnitt nicht, wie von der Vorinstanz in E. 5.2.7 festgestellt, um eine doppelte Sicherheitslinie, sondern um eine linksseitig unterbrochene Linie des Beschleunigungsstreifens.