Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung besagt, dass die Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte nicht nach festen Beweisregeln, sondern aufgrund ihrer persönlichen Überzeugung darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache als bewiesen ansehen oder nicht. Die Vorinstanz hat diesen Grundsatz nicht verletzt. Abweisung der Berufung. Obergericht, 7. September 2018, OG S 16 3 Aus den Erwägungen: 6. Der Berufungskläger macht eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz geltend.