{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2018-09-07", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2018-OG-S-16-3_2018-09-07.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/15431", "Checksum": "b0394e780a83820fc84fd0b556152bf2"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2018_OG S 16 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 07.09.2018 2018_OG S 16 3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strassenverkehrsrecht. Art. 26 Abs. 1, Art. 36 Abs. 2, Art. 90 Abs. 2 SVG, Art. 10 Abs. 2 StPO. 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Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung besagt,\ndass die Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte nicht nach festen\nBeweisregeln, sondern aufgrund ihrer persönlichen Überzeugung darüber\nentscheiden, ob sie eine Tatsache als bewiesen ansehen oder nicht. Die\nVorinstanz hat diesen Grundsatz nicht verletzt. Abweisung der Berufung.\n\nObergericht, 7. September 2018, OG S 16 3\n\nAus den Erwägungen:\n\n6. Der Berufungskläger macht eine offensichtlich unrichtige Feststellung des\nSachverhalts durch die Vorinstanz geltend.\n\n7. In Ziff. 11 seines Plädoyers vom 11. Juli 2018 behauptet der Vertreter des\nBerufungsklägers, die Vorinstanz habe aktenwidrig erwogen, dass der Car beim\nEinspurvorgang eine doppelte Sicherheitslinie überfahren habe. Dem ist zuzustimmen. Wohl\nerweckt Bild 3 des Fotoblattes diesen Eindruck. Bild 1 zeigt jedoch, dass sich dieser\nAbschnitt bereits im Bereich befindet, wo das Einspuren erlaubt ist. Es handelt sich somit\nbeim betreffenden Bildausschnitt nicht, wie von der Vorinstanz in E. 5.2.7 festgestellt, um\neine doppelte Sicherheitslinie, sondern um eine linksseitig unterbrochene Linie des\nBeschleunigungsstreifens. Dieser Sachverhalt, das Überfahren einer Sicherheitslinie, war\nindessen zu keiner Zeit angeklagt. Es handelte sich lediglich um eine Nebenbemerkung der\nVorinstanz in Bezug zum Vertrauensprinzip, worauf später einzugehen ist.\n\n8. Ferner macht der Vertreter des Berufungsklägers in Ziff. 4 ff. seines Plädoyers vom\n11. Juli 2018 eine Verletzung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung durch die\nVorinstanz geltend. So betrachte das Landgerichtspräsidium die Aussagen der Zeugin V für\nglaubwürdiger als jene des Zeugen Mähler. Sofern die Beweiswürdigung bzw. die\nFeststellung des (rechtmässig erhobenen) Sachverhalts gerügt wird, beschränkt sich deren\nÜberprüfung, wie bereits erwähnt, auf offensichtliche Unrichtigkeit / Willkür\n(Hug/Scheidegger, in Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich\n2014, N 23 zu Art. 398 Abs. 4 StPO, s. oben E. 2). Der Grundsatz der freien\nBeweiswürdigung gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO besagt, dass die Strafverfolgungsbehörden\nund die Strafgerichte nicht nach festen Beweisregeln, sondern aufgrund ihrer persönlichen\nÜberzeugung darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache als bewiesen ansehen oder nicht\n(statt vieler: BGE 133 I 36). Beim Personalbeweis ist gerade die Glaubwürdigkeit der Person\nund insbesondere die Glaubhaftigkeit der Angaben, welche die Person gemacht hat,\nentscheidend (Wolfgang Wohlers, in Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,\na.a.O., N 27 zu Art. 10 StPO). Die Vorinstanz hat den Grundsatz der freien Beweiswürdigung\nkeinesfalls verletzt, indem sie die Aussagen der Zeugin V für glaubhafter befand als jene des\nZeugen M. So fand die Einvernahme des letzteren rund 10 Monate nach dem Unfall, nämlich\nam 12. Februar 2014, statt. Die Tatsache, dass seine Aussagen nach diesem Zeitraum noch\nsehr detailliert sind und er keinerlei Erinnerungslücken geltend macht, lässt dessen\nAussagen in der Tat als weniger glaubhaft erscheinen. Zumindest erscheint dieser Schluss\nder Vorinstanz nicht als offensichtlich unrichtig.\n\n9. Ausserdem stützt die Fotodokumentation die Aussagen der Zeugin Scialdone. Wie\ndurch die Vorinstanz in E. 5.2.7 festgestellt, zeigen die Bilder 1 bis 4 des Fotoblattes der\nVorakten, dass der Unfallbeteiligte A B nicht von hinten in den Car reingefahren ist, sondern\ndass es zu einer seitlichen Kollision kam. Somit hatte der Car zum Zeitpunkt der Kollision\nden Einspurvorgang von der Zufahrtslinie zur Normalstrecke noch nicht abgeschlossen. Wie\ndie Vorinstanz zutreffenderweise festhielt, durfte sich der Berufungskläger nicht auf das\nVertrauensprinzip gemäss Art. 26 Abs. 1 SVG berufen. Dies, obschon er, wie soeben\nfestgestellt, keine doppelte Sicherheitslinie überfahren hatte, sondern nur, aber vorliegend\nentscheidend, nicht vortrittsberechtigt, also wartepflichtig war. Denn im Interesse einer klaren\nVortrittsregelung wird nicht leichthin anzunehmen sein, der Wartepflichtige habe nicht mit der\nBehinderung des Vortrittsberechtigten rechnen müssen (BGE 120 IV 252 E. 2d/aa; s. auch\nPhilippe Weissenberger, in Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Zürich 2011, N 32 zu\nArt. 36 SVG). In seiner polizeilichen Einvernahme vom 13.4.2013 sagte der Berufungskläger\ngerade aus, dass der «weisse PW» langsam gefahren sei. Somit konnte er nicht ohne\nWeiteres annehmen, dass der vortrittsberechtigte A B auf sein Vortrittsrecht verzichte.\nAufgrund der Tatsache, dass er selber ebenfalls im Schritttempo fuhr, wäre es für den\nBerufungskläger ein Leichtes gewesen, das Fahrverhalten A B zu beobachten und\nentsprechend zu handeln.\n\n10. Folglich liegt keine offensichtlich unrichtige bzw. willkürliche Beweiswürdigung durch\ndie Vorinstanz vor, und von einer offensichtlich unrichtigen Feststellung des angeklagten\nSachverhalts durch die Vorinstanz kann keine Rede sein. Die Berufung ist daher\nabzuweisen.\n"}