Es kamen dem Obergericht keine Fragen auf, die an dieser Stelle hätten gestellt werden müssen, um die Position des Beschuldigten zu verbessern und die Verteidigung zu optimieren. Auch der Verteidiger hatte im Verfahren nie entsprechende Fragen aufgeworfen, welche er zur wirksameren Verteidigung hätte stellen wollen oder müssen. Dies ist für das Obergericht ein weiteres Indiz, dass die Verteidigungsrechte durch die vorgetragene Zusammenfassung faktisch nicht eingeschränkt war und der Beschuldigte ein faires Verfahren im Sinne der EMRK erhalten hat. Rein formalistische Einwände ohne praktische Auswirkungen dürfen nach der Überzeugung des Obergerichts keinen Rechtsschutz erhalten.