Die damals vom einvernehmenden Staatsanwalt gemachte Zusammenfassung war genügend umfassend. Faktisch schränkte sie die Verteidigungsrechte des Berufungsklägers nicht ein. Somit war es für den Berufungskläger möglich, seine Verteidigungsrechte EMRK-konform auszuüben. Der Umstand, dass der Verteidiger keine Ergänzungsfragen gestellt hat, kann bei der gemachten Zusammenfassung daher nicht auf die unvollständige Akteneinsicht zurückgeführt werden. Es kamen dem Obergericht keine Fragen auf, die an dieser Stelle hätten gestellt werden müssen, um die Position des Beschuldigten zu verbessern und die Verteidigung zu optimieren.