Der Berufungskläger und sein Rechtsbeistand hätten die Möglichkeit gehabt, bei Unklarheiten oder bei zweifelhaften Aussagen oder auch ganz allgemein Ergänzungsfragen zu stellen, um allenfalls falsche Anschuldigungen aus dem Weg zu räumen oder zumindest darauf hinzuweisen. Die Zusammenfassung des Staatsanwaltes enthielt die belastenden Aussagen von X X. Weitere Details, welche zu zusätzlichen Fragen Anlass gegeben hätten, sind für das Obergericht aus den schriftlichen Einvernahmeprotokollen vom 3. November 2010 und 16. Dezember 2010 nicht erkennbar und wurden auch von der Verteidigung nie erwähnt. Die damals vom einvernehmenden Staatsanwalt gemachte Zusammenfassung war genügend umfassend.