In den Antworten zu den Folgefragen 18, 19, 20 sowie den Ergänzungsfragen 25.1 und 25.5 von RA Heinz Ottiger machte X X weitere inhaltliche Aussagen, die den Berufungskläger belasteten. Dass der Berufungskläger nicht umfassende Aktenkenntnisse hatte, hinderte ihn nicht an der ihm gewährten Möglichkeit der Ausübung des Rechts auf Ergänzungsfragen. Der Berufungskläger und sein Rechtsbeistand hätten die Möglichkeit gehabt, bei Unklarheiten oder bei zweifelhaften Aussagen oder auch ganz allgemein Ergänzungsfragen zu stellen, um allenfalls falsche Anschuldigungen aus dem Weg zu räumen oder zumindest darauf hinzuweisen.