4.2 In den polizeilichen Einvernahmen von X X vom 3. November 2010 und 16. Dezember 2010, somit vor Inkrafttreten der eidgenössischen StPO, waren weder der Berufungskläger noch sein Verteidiger zugegen. In diesen Einvernahmen machte X X Aussagen, die den Berufungskläger belasten. Am 26. Januar 2011, somit kurz nach Inkrafttreten der eidgenössischen StPO, wurde X X nochmals von der Staatsanwaltschaft des Kantons Uri einvernommen (Ordner 1, Dossier 2/9 der Vorakten). Dabei waren – wie gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO vorgeschrieben – der Berufungskläger sowie sein Verteidiger anwesend. Bereits im Vorfeld der Einvernahme wurde Letzterem teilweise Akteneinsicht gewährt.