4.1 Zur Begründung führte er aus, dass zum Nachteil des Beschuldigten auf die belastende Zeugenaussage X’ nicht abgestellt werden dürfe. Denn nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung seien belastende Zeugenaussagen nur verwertbar, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen, die Glaubhaftigkeit einer Aussage zu prüfen und ihren Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und in Frage zu stellen. Eine solch angemessene und hinreichende Gelegenheit habe es im bisherigen Verfahrensverlauf in Bezug auf den Belastungszeugen X nie gegeben.