4. In seiner Berufungserklärung vom 27. Oktober 2015 und vorfrageweise in seiner Eingabe vom 13. Juli 2017 beantragte der Berufungskläger, die vorne im Sachverhalt unter den Buchstaben B. und H. aufgelisteten Aktenstücke aus den Verfahrensakten zu weisen und bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens unter separatem Verschluss zu halten (Art. 141 Abs. 1 i.V.m. Art. 147 Abs. 4 StPO).