Die beschuldigte Person sowie ihr Rechtsbeistand hätten die Möglichkeit gehabt, Ergänzungsfragen zu stellen. Somit konnte die beschuldigte Person ihre Verteidigungsrechte EMRK-konform ausüben, und die belastenden Aussagen sind verwertbar. Obergericht, 31. Juli 2018, OG S 15 12 Aus den Erwägungen: