Verwertbarkeit von belastenden Aussagen trotz nicht umfassender Aktenkenntnisse der beschuldigten Person. In der ersten Einvernahme der Auskunftsperson, welche vor Inkrafttreten der eidgenössischen StPO erfolgte, war die beschuldigte Person nicht zugegen. Indessen waren sie und ihre Verteidigung in einer zweiten Einvernahme anwesend, und sie erhielten im Vorfeld teilweise Akteneinsicht. Auch fasste der einvernehmende Staatsanwalt die wesentlichen belastenden Aussagen zusammen. Die beschuldigte Person sowie ihr Rechtsbeistand hätten die Möglichkeit gehabt, Ergänzungsfragen zu stellen.