{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2018-07-31", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2018-OG-S-15-12_2018-07-31.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/19171", "Checksum": "b0dd56ccf02f80d312371352c8d08857"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2018_OG S 15 12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 31.07.2018 2018_OG S 15 12"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafgesetzbuch. Art. 139 Ziff. 1, Ziff. 2 und Ziff. 3 Abs. 1 und Abs. 2 StGB, Art. 144 Abs. 1 StGB, Art. 186 StGB. Gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch. "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 06:49:04", "Checksum": "e29ea4b4f5012546fdaccdebee7ba5f1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 31.07.2018 2018_OG S 15 12\nRegeste:\nStrafgesetzbuch. Art. 139 Ziff. 1, Ziff. 2 und Ziff. 3 Abs. 1 und Abs. 2 StGB, Art. 144 Abs. 1 StGB, Art. 186 StGB. Gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch. \n\n 4.2 In den polizeilichen Einvernahmen von X X vom 3. November 2010 und 16.\nDezember 2010, somit vor Inkrafttreten der eidgenössischen StPO, waren weder der\nBerufungskläger noch sein Verteidiger zugegen. In diesen Einvernahmen machte X X\nAussagen, die den Berufungskläger belasten. Am 26. Januar 2011, somit kurz nach\nInkrafttreten der eidgenössischen StPO, wurde X X nochmals von der Staatsanwaltschaft\ndes Kantons Uri einvernommen (Ordner 1, Dossier 2/9 der Vorakten). Dabei waren – wie\ngemäss Art. 147 Abs. 1 StPO vorgeschrieben – der Berufungskläger sowie sein Verteidiger\nanwesend. Bereits im Vorfeld der Einvernahme wurde Letzterem teilweise Akteneinsicht\ngewährt. Sodann fasste der einvernehmende Staatsanwalt die wesentlichen Aussagen von X\nX aus den Einvernahmen vom 3. November 2010 und 16. Dezember 2010 zusammen.\nNamentlich hielt er in Frage 10 vor, X X habe ausgesagt, er wäre zusammen mit Goran\nGrujic und ZZ nach Zürich, Luzern, Bern, Zug, Biel, Steffisburg und Thun gefahren. X X\nbestätigte dies. In den Antworten zu den Folgefragen 18, 19, 20 sowie den\nErgänzungsfragen 25.1 und 25.5 von RA Heinz Ottiger machte X X weitere inhaltliche\nAussagen, die den Berufungskläger belasteten. Dass der Berufungskläger nicht umfassende\nAktenkenntnisse hatte, hinderte ihn nicht an der ihm gewährten Möglichkeit der Ausübung\ndes Rechts auf Ergänzungsfragen. Der Berufungskläger und sein Rechtsbeistand hätten die\nMöglichkeit gehabt, bei Unklarheiten oder bei zweifelhaften Aussagen oder auch ganz\nallgemein Ergänzungsfragen zu stellen, um allenfalls falsche Anschuldigungen aus dem Weg\nzu räumen oder zumindest darauf hinzuweisen. Die Zusammenfassung des Staatsanwaltes\nenthielt die belastenden Aussagen von X X. Weitere Details, welche zu zusätzlichen Fragen\nAnlass gegeben hätten, sind für das Obergericht aus den schriftlichen\nEinvernahmeprotokollen vom 3. November 2010 und 16. Dezember 2010 nicht erkennbar\nund wurden auch von der Verteidigung nie erwähnt. Die damals vom einvernehmenden\nStaatsanwalt gemachte Zusammenfassung war genügend umfassend. Faktisch schränkte\nsie die Verteidigungsrechte des Berufungsklägers nicht ein. Somit war es für den\nBerufungskläger möglich, seine Verteidigungsrechte EMRK-konform auszuüben. Der\nUmstand, dass der Verteidiger keine Ergänzungsfragen gestellt hat, kann bei der gemachten\nZusammenfassung daher nicht auf die unvollständige Akteneinsicht zurückgeführt werden.\nEs kamen dem Obergericht keine Fragen auf, die an dieser Stelle hätten gestellt werden\nmüssen, um die Position des Beschuldigten zu verbessern und die Verteidigung zu\noptimieren. Auch der Verteidiger hatte im Verfahren nie entsprechende Fragen aufgeworfen,\nwelche er zur wirksameren Verteidigung hätte stellen wollen oder müssen. Dies ist für das\nObergericht ein weiteres Indiz, dass die Verteidigungsrechte durch die vorgetragene\nZusammenfassung faktisch nicht eingeschränkt war und der Beschuldigte ein faires\nVerfahren im Sinne der EMRK erhalten hat. Rein formalistische Einwände ohne praktische\nAuswirkungen dürfen nach der Überzeugung des Obergerichts keinen Rechtsschutz\nerhalten. Die Ziele der EMRK sind ohne Abstriche zu verfolgen. Formalistische Auslegungen\nohne Berücksichtigung der praktischen Auswirkungen sind nicht zu unterstützen, da sie die\nZielerreichung gemäss EMRK tendenziell schwächen statt fördern.\n\n4.3 Aus diesem Grund darf auf die Zeugenaussagen von X X abgestellt werden, und die\nbetreffenden Aktenstücke sind verwertbar.\n"}