{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2018-07-31", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2018-OG-S-15-12_2018-07-31.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/19171", "Checksum": "b0dd56ccf02f80d312371352c8d08857"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2018_OG S 15 12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 31.07.2018 2018_OG S 15 12"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafgesetzbuch. Art. 139 Ziff. 1, Ziff. 2 und Ziff. 3 Abs. 1 und Abs. 2 StGB, Art. 144 Abs. 1 StGB, Art. 186 StGB. Gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch. "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 06:49:04", "Checksum": "e29ea4b4f5012546fdaccdebee7ba5f1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 31.07.2018 2018_OG S 15 12\nRegeste:\nStrafgesetzbuch. Art. 139 Ziff. 1, Ziff. 2 und Ziff. 3 Abs. 1 und Abs. 2 StGB, Art. 144 Abs. 1 StGB, Art. 186 StGB. Gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch. \n\nStrafgesetzbuch. Art. 139 Ziff. 1, Ziff. 2 und Ziff. 3 Abs. 1 und Abs. 2 StGB, Art.\n144 Abs. 1 StGB, Art. 186 StGB. Gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl,\nSachbeschädigung und Hausfriedensbruch. Bestehen mehr als theoretische\nZweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen einer Tat, ist von\nder für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage auszugehen. Teilweise\nGutheissung der Berufung.\nStrafprozessordnung. Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK. Art. 29 Abs. 2 BV. Art. 141 Abs.\n2 und Abs. 3, Art. 147 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4 StPO. Verwertbarkeit von\nbelastenden Aussagen trotz nicht umfassender Aktenkenntnisse der\nbeschuldigten Person. In der ersten Einvernahme der Auskunftsperson, welche\nvor Inkrafttreten der eidgenössischen StPO erfolgte, war die beschuldigte\nPerson nicht zugegen. Indessen waren sie und ihre Verteidigung in einer\nzweiten Einvernahme anwesend, und sie erhielten im Vorfeld teilweise\nAkteneinsicht. Auch fasste der einvernehmende Staatsanwalt die wesentlichen\nbelastenden Aussagen zusammen. Die beschuldigte Person sowie ihr\nRechtsbeistand hätten die Möglichkeit gehabt, Ergänzungsfragen zu stellen.\nSomit konnte die beschuldigte Person ihre Verteidigungsrechte EMRK-konform\nausüben, und die belastenden Aussagen sind verwertbar.\n\nObergericht, 31. Juli 2018, OG S 15 12\n\nAus den Erwägungen:\n\n4. In seiner Berufungserklärung vom 27. Oktober 2015 und vorfrageweise in seiner\nEingabe vom 13. Juli 2017 beantragte der Berufungskläger, die vorne im Sachverhalt unter\nden Buchstaben B. und H. aufgelisteten Aktenstücke aus den Verfahrensakten zu weisen\nund bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens unter separatem Verschluss zu\nhalten (Art. 141 Abs. 1 i.V.m. Art. 147 Abs. 4 StPO).\n\n4.1 Zur Begründung führte er aus, dass zum Nachteil des Beschuldigten auf die\nbelastende Zeugenaussage X’ nicht abgestellt werden dürfe. Denn nach bundesgerichtlicher\nRechtsprechung seien belastende Zeugenaussagen nur verwertbar, wenn der Beschuldigte\nwenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit\nhatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen, die Glaubhaftigkeit einer Aussage zu prüfen und\nihren Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und in Frage zu stellen. Eine\nsolch angemessene und hinreichende Gelegenheit habe es im bisherigen Verfahrensverlauf\nin Bezug auf den Belastungszeugen X nie gegeben. Dessen Aussagen dürften nicht zum\nNachteil des Beschuldigten verwendet werden.\n\n"}