Gesagtes erhellt, dass sich damit die Berufung als begründet erweist und unter Aufhebung des angefochtenen Urteils des Landgerichtsvizepräsidiums Uri (PSA 14 37) vom 16. Dezember 2014 gutzuheissen und der Berufungskläger von der Anklage wegen Landfriedensbruches gemäss Art. 260 Abs. 1 StGB freizusprechen ist.