Gemäss Art. 260 Abs. 2 StGB bleiben Teilnehmer, die sich auf behördliche Aufforderung hin entfernen straffrei, wenn sie weder selbst Gewalt angewendet noch zur Gewaltanwendung aufgefordert haben. Diese Bestimmung ist nur auf Personen anwendbar, die den Tatbestand von Art. 260 vollumfänglich erfüllt haben (Gerhard Fiolka, a.a.O., Art. 260 N. 39 mit Hinweisen). Da der Berufungskläger den Tatbestand von Art. 260 StGB – wie oben ausgeführt – nicht erfüllt hat, kann vorliegend die Frage offenbleiben, ob der Berufungskläger allenfalls Abs. 2 von Art. 260 StGB erfüllt hätte.