Auch ist erstellt, dass der Berufungskläger zum Zeitpunkt des Leuchtpetardenwurfs nicht Teil einer Zusammenrottung gewesen sein konnte. Auch wenn sich der Berufungskläger auf der Seite in Richtung Süden der Raststätte agressiv und nicht schlichtend verhalten hat, so war er am besagten Tag zu keinem Zeitpunkt – weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht – Teil einer Zusammenrottung im Sinne von Art. 260 Abs. 1 StGB.