Es ergibt sich aus den Akten nicht, in welchem Zeitpunkt die Menschenmenge beziehungsweise die Menschenmengen welche Grösse hatte beziehungsweise hatten. Es ist insbesondere auch nicht erstellt, dass die Untergruppe, welche die Konfrontation suchte, anfänglich eine Anzahl von mindestens zirka einem Dutzend Personen gezählt hat. Auch ist nicht erstellt, wie und zu welchem Zeitpunkt die Notlampe beschädigt wurde. Erstellt ist jedoch, dass der Berufungskläger bei der Beschädigung der Notlampe nicht anwesend war. Auch ist erstellt, dass der Berufungskläger zum Zeitpunkt des Leuchtpetardenwurfs nicht Teil einer Zusammenrottung gewesen sein konnte.