Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass damit nicht alle erforderlichen objektiven und subjektiven Straftatbestandselemente erfüllt sind, was Voraussetzung für eine Verurteilung wäre. So ist nicht erstellt, wieviele Personen sich effektiv an den unterschiedlichen Vorfällen beteiligt hatten. Damit ist nicht erstellt, dass eine Menschenmenge im Sinne von Art. 260 Abs. 1 StGB vorgelegen hat. Es ergibt sich aus den Akten nicht, in welchem Zeitpunkt die Menschenmenge beziehungsweise die Menschenmengen welche Grösse hatte beziehungsweise hatten.