Die Provokation geschah nicht in einer Zusammenrottung beziehungsweise Ansammlung. Wie der Polizeibeamte X in seiner Befragung ausführte, hat der Berufungskläger ihm während dieses Vorfalls auch seinen Namen genannt und geäussert, dass er Fanbegleiter sei und schlichten wolle (VI-act. 65, Antwort auf Frage 26). Selbst wenn der Berufungskläger nicht schlichtete, ist daraus nicht abzuleiten, dass er den Vorsatz hatte, Teil einer (gewaltbereiten) Zusammenrottung zu sein.