Dem Berufungskläger ist an dieser Stelle zwar vorzuwerfen, dass er sich gegenüber den AC-Bellinzona Fans nicht hätte zu Provokationen hinreissen lassen dürfen. Dem Berufungskläger zugute zu halten ist jedoch, dass er sich gegenüber der Polizei als Fanbegleiter zu erkennen gegeben und seinen Namen und die Adresse mit Telefonnummer genannt hat. Der Berufungskläger hat aber nicht vorsätzlich an einer Zusammenrottung im Sinne von Art. 260 StGB teilgenommen, auch wenn er sich statt nur zu schlichten, sich zu Provokationen hat hinreissen lassen. Die Provokation geschah nicht in einer Zusammenrottung beziehungsweise Ansammlung.