Deshalb fühlte er sich verpflichtet nach dem Rechten zu sehen und die Fans zurückzuholen (VI-act. 71, Antwort auf Frage 34). Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass der Berufungskläger sich vorsätzlich und in Kenntnis über eine konkrete Gewaltbereitschaft einer Fangruppe respektive in Kenntnis um eine die öffentliche Ordnung bedrohende Grundstimmung ausstrahlende Zusammenrottung von Fans angeschlossen hätte oder darin verbleiben wollte. Dem Berufungskläger ist an dieser Stelle zwar vorzuwerfen, dass er sich gegenüber den AC-Bellinzona Fans nicht hätte zu Provokationen hinreissen lassen dürfen.