Die Schlussfolgerung der Vorinstanz (wissentlich und willentlich) ist jedoch so nicht schlüssig. Wüsste ein Fanbegleiter in jeder vergleichbaren Situation um die konkret herrschende Gewaltbereitschaft „seiner“ Fans, und wüsste er gleichzeitig, dass er sich durch sein schlichtendes Eingreifen strafbar macht, so würde seine Stellung als Fanbetreuer hinfällig. Er müsste nämlich von Weitem dem Geschehen zuschauen. Unbestritten ist, dass der Berufungskläger zum Zeitpunkt des Vorfalls schon seit etwa fünf Jahren Fanbegleiter war. Deshalb fühlte er sich verpflichtet nach dem Rechten zu sehen und die Fans zurückzuholen (VI-act. 71, Antwort auf Frage 34).