260 N. 7 f. mit Hinweis). Die Vorinstanz führt dazu aus, dass der Berufungskläger um die Gewaltbereitschaft der FC Aarau Fans gewusst und sich ihnen wissentlich und willentlich angeschlossen habe. Aus der Befragung gehe hervor, dass sich dieses Wissen spezifisch auf die Gewaltbereitschaft am betreffenden Abend bezogen habe und nicht auf seine allgemeine Erfahrung als Fanbegleiter (angefochtenes Urteil E. 2.8.5 S. 32 f.). Die Schlussfolgerung der Vorinstanz (wissentlich und willentlich) ist jedoch so nicht schlüssig.