Abschliessend ist zu prüfen ob die Teilnahme als subjektives Straftatbestandsmerkmal erfüllt ist. Subjektiv ist erforderlich, dass der Täter um den Charakter der Ansammlung weiss und sich ihr gleichwohl anschliesst oder in ihr verbleibt. Eine Billigung oder gar Unterstützung der Verübung von Gewalttätigkeiten ist nicht erforderlich. Die Verübung von Gewalttätigkeiten muss der Täter – als objektive Strafbarkeitsbedingung – nicht in den Vorsatz mit einbeziehen (Ulrich Weder, in Andreas Donatsch [Hrsg.], Kommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 19. Auflage, Zürich 2013, Art. 260 N. 7 f. mit Hinweis).