65, Antwort auf Frage 34). Auch zum Zeitpunkt des Leuchtpetardenwurfs war der Berufungskläger nicht anwesend, da er sich in der Unterführung befand (siehe dazu auch angefochtener Entscheid E. 2.8.4.3 S. 32 und VI-act. 71 Antwort auf Frage 20).