Wann dies geschah, steht nicht fest. Damit eine Teilnahme bejaht werden kann, muss diese im Zeitpunkt der Ausübung der Gewalttätigkeit bejaht werden können. Anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft am 3. Juni 2014 führte der Berufungskläger aus, er habe die kaputte Notlampe erst beim Zurückgehen gesehen, beim Hingehen habe er nichts bemerkt (VI-act. 71 Antwort auf Frage 33). Der Berufungskläger war bei dieser Beschädigung offensichtlich nicht dabei. Die Strafuntersuchung hat nichts ergeben, was einen anderen Schluss nahelegen würde (Polizeibeamter X, VI-act. 65, Antwort auf Frage 34).