Die Vorinstanz führt dazu aus, dass der Berufungskläger Teilnehmer einer Zusammenrottung wurde, als er den friedensstörend in Erscheinung tretenden FC Aarau Fans hinterhergegangen sei, zu den FC Bellinzona Fans gelangte und diese verbal provozierte. Auch wenn zu diesem Zeitpunkt praktisch alle FC Aarau Fans, welche in die Unterführung gerannt waren, bereits zurück auf der Nordseite waren, sei er mit der friedensstörenden Menge derart in Zusammenhang gestanden, dass er für den unbeteiligten Betrachter als deren Bestandteil erscheine (angefochtenes Urteil, E. 2.8.4.1, S. 30 ff.).